Verwirrung um Regelungen im Zusammenhang mit Airbnb und Untermiete in der Berner Altstadt
Ein Medienbericht und daraufhin eingegangene Fragen von Mitgliedern erreichten uns leider erst nach Redaktionsschluss unseres Herbst-Magazins. Der HEV nimmt vorliegend Stellung und erklärt, weshalb er die Bauordnungsrevision zur Einschränkung der Wohnungsvermietung angefochten hat und weshalb er gleichzeitig die Revision des Mietrechts zur Untermiete an der Volksabstimmung vom 24. November 2024 klar befürwortet.
Worum geht es bei der Bauordnungsrevision?
Am 13. Februar 2022 hatten die Stimmberechtigten der Stadt Bern einer Teilrevision der Bauordnung der Stadt Bern betreffend Nutzung von Zweitwohnungen in der Altstadt zugestimmt. In Zukunft soll es in der Altstadt nicht mehr erlaubt sein, eine Zweitwohnung wiederholt für weniger als drei Monate und insgesamt für mehr als 90 Logiernächte pro Kalenderjahr zu vermieten. Damit soll eine gewerbsmässige Nutzung von Zweitwohnungen unterbunden werden oder anders gesagt, man behauptet, dass hier in grossem Stil, wie etwa an Hotspots in Barcelona, Wohnungen in Kleinhotels umgewandelt würden und dadurch eine Verdrängung der Wohnbevölkerung aus der Altstadt stattfinde.
In der Realität ist dieses Phänomen bis auf sehr wenige Liegenschaften in der Berner Altstadt jedoch gar nicht anzutreffen. Natürlich gibt es touristisch frequentierte Gebiete rund um den Bärengraben oder den Zytglogge, wo gelegentlich Wohnungen oder einzelne Zimmer über Plattformen wie Airbnb vermietet werden. Dies steht jedoch in keinem Zusammenhang mit der Bauordnungsrevision und wird von dieser auch gar nicht berührt.
Tatsache ist, dass die Stadt Bern den gesetzgeberischen Handlungsbedarf nicht abgeklärt und aufgrund einer stadträtlichen Motion ins Blaue hinaus legiferiert hat. Das Stimmvolk seinerseits liess sich dazu verleiten, trotzdem «Ja» zu sagen. Es ist ja hinlänglich bekannt, dass gerade in der rot-grün dominierten Stadt Bern Begriffe wie «Gewerbsmässigkeit» oder «Zweitwohnungen» leider negativ konnotiert sind und es sich damit sehr gut politisieren lässt.
Eine Analyse der offiziellen Bevölkerungsstatistik für die Untere Altstadt zeigt sogar das Gegenteil der behaupteten Verdrängung: Die Zahl der Anwohner nimmt laufend zu. Somit erweist sich die Bauordnungsrevision erst recht als unnötig, da es kein öffentliches Interesse gibt, welches neue einschränkende Regelungen rechtfertigen würde.
Ein weiterer Kritikpunkt besteht betreffend Besitzstandgarantie. Die gleiche Bauordnungsbestimmung enthält neu eine Meldepflicht, die für solche Fälle als Voraussetzung des Weiterbestandes der Besitzstandgarantie gelten soll. Dabei geht es bei der Meldepflicht um eine verfahrensrechtliche Änderung der Besitzstandsgarantie, welche im kantonalen Baugesetz nicht vorgesehen ist. Es geht also nicht um die Frage, ob die Gemeinden die Besitzstandsgarantie materiell einschränken dürfen, sondern darum, ob die Besitzstandsgarantie an besondere verfahrensrechtliche Bedingungen geknüpft werden kann. Oder anders gesagt: Nach unserer Auffassung gilt die Besitzstandsgarantie unabhängig davon, ob man den Besitzstand anmeldet oder nicht. Sie kann immer geltend gemacht werden, eben einfach nach den materiellen Bedingungen. Eine Verwirkung derselben sieht das kantonale Baugesetz nicht vor.
Worum geht es bei der Revision des Untermietrechts?
Mit der Revision, über die am 24. November 2024 abgestimmt wird, soll sichergestellt werden, dass die Mietpartei das gesetzlich verankerte Recht zur Untermiete nicht missbraucht. Bereits heute müssten Mieter die Zustimmung des Vermieters für die Untervermietung (z. B. auch für die Untervermietung über Plattformen wie Airbnb) einholen und sie dürften keine überhöhten Mietpreise verlangen. Oft wird diese Vorschrift nicht beachtet und mit einer günstigen Mietwohnung Geschäfte gemacht. Neu sollen daher die Zustimmung für die Untervermietung schriftlich eingeholt und die Bedingungen dafür klar festgehalten werden.
Fazit
Wer sich also um steigende Mietpreise durch Plattformen wie Airbnb sorgt, sollte sich nicht für eine unnötige Bauordnungsregelung aussprechen, sondern der Mietrechtsvorlage zur Untermiete am 24. November 2024 zustimmen, um einen tatsächlichen Missbrauch des Untermietrechts zu verhindern.
Adrian Haas, Präsident HEV Bern und Umgebung