In Zukunft keine Steuertipps mehr verpassen?

Nachstehend finden Sie Impressionen von der diesjährigen Veranstaltung:

Am 26. Februar 2024 hat die letzte Steuerveranstaltung im Hotel National Bern stattgefunden. Das traditionelle Risotto hat natürlich nicht gefehlt.

Zuerst aber konnten unsere Mitglieder von aktuellen Steuertipps und individuellen Auskünften der zehn anwesenden Steuerexpertinnen und -experten profitieren.

Sie habe die Veranstaltung verpasst? Auf dieser Seite fassen wir Ihnen das Wichtigste kurz zusammen:

Unsere Steuerexpertinnen und -experten waren vor Ort

und haben den HEV-Mitgliedern ihre individuellen Fragen zur Steuererklärung beantwortet. Selbstverständlich stehen diese Experten auch im Nachhinein für Auskünfte zur Verfügung. Diese Beratungen sind nun allerdings kostenpflichtig, lohnen sich aber durch eine optimierte Steuerplanung rasch wieder.

Philipp Beck
T+R AG
T 031 950 09 32

Demian Blaser
Pricewaterhouse Coopers AG
T 058 792 76 05

Maxi Müller
KPMG AG
T 058 249 20 65

Isabelle Seiler
T+R AG
T 031 950 09 04

Timon Guggisberg
Ernst & Young
timon.guggisberg@ch.ey.com

Martin Kistler
Ernst & Young
martin.kistler@ch.ey.com

Eliane Ziehli
BDO AG
T 031 327 17 12

Daniel Wägli
BDO AG
T 031 327 56 03

Simone Kägi
Pricewaterhouse Coopers AG
T 058 792 61 15

Frank Roth
KPMG AG
T 058 249 58 92

Claudia Büchi
G+S TREUHAND AG
T 031 958 99 99

Adrian Schurter
G+S TREUHAND AG
T 031 958 99 99

Fristverlängerung: Termine und Kosten

Steuerliche Dauerbrenner für Immobilienbesitzerinnen und -besitzer

Nachstehend haben wir Ihnen die wichtigsten Steuerfragen rund um das Thema Haus- und Grundeigentum im Kanton Bern kurz zusammengefasst. Für die Richtigkeit und Durchsetzbarkeit der erwähnten Tipps können wir keine Haftung übernehmen. Es gelten zu jeder Zeit die relevanten Merkblätter der Kantonalen Steuerverwaltung.

Liegenschaftenunterhalt: Verbrauchskosten
Kann ich (Verbrauchs-)Kosten für Strom, Gas, Heizöl, Kehricht, Wasser und Abwasser als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften steuerlich in Abzug bringen?
Bei selbstgenutzten Liegenschaften sind die genannten Verbrauchskosten nicht abzugsfähig. Bei vermieteten Liegenschaften ist zu unterscheiden, ob diese Verbrauchskosten auf den Mieter überwälzt werden (in Form der Nebenkosten) oder vom Eigentümer getragen werden. Trägt der Mieter die Kosten, können diese nicht geltend gemacht werden. Erfolgt keine Überwälzung auf den Mieter, kann der Eigentümer die Kosten im Zusammenhang mit dem Unterhalt geltend machen.

Eigenmietwert bei Sanierungen
Welcher Eigenmietwert ist in der Steuererklärung bei der Sanierung einer selbstbewohnten Liegenschaft, die im Zeitraum der Sanierungsarbeiten nur teilweise bewohnbar ist, einzusetzen?
Die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft. Ist die Liegenschaft (oder sind wesentliche Teile davon) aufgrund eines (vollständigen) Umbaus nicht nutzbar bzw. bewohnbar, kann der Eigenmietwert in dieser Zeit herabgesetzt werden. Gleiches gilt im Übrigen bei (ehemals selbstbewohnten) Liegenschaften, die zwar noch nutzbar wären, aber nachweislich vermietet oder verkauft werden sollen. Für die Zeit, in der trotz ernsthafter Bemühungen noch kein Käufer oder Mieter gefunden werden konnte, wäre entsprechend kein Eigenmietwert zu versteuern.

Finanzielle Unterstützung der Kinder für Hauskauf
Wir haben unseren beiden Kindern je einen Betrag ausbezahlt, damit diese für ihre Familien Wohneigentum erwerben können. Wie müssen wir bzw. unsere Kinder dies deklarieren?
Sie können dies als ausgerichtete Schenkung oder auch als Erbvorbezug deklarieren. Beides ist möglich. Ihre Kinder haben die erhaltenen Beträge ebenfalls je als Schenkung oder als Erbvorbezug zu deklarieren. Die Schenkung oder der Erbvorbezug unterliegen grundsätzlich den Erbschafts- und Schenkungs­steuern. Im Kanton Bern werden Schenkungen resp. Erbschaften an folgende Personengruppen nicht besteuert: Ehegatten, Nachkommen (inkl. Enkelkinder), Stief- oder Pflegekinder (mind. 2-jähriges Pflegeverhältnis). Für übrige natürliche und juristische Personen, die nicht zu diesem engen Verwandtschaftsumfeld gehören, fallen Steuern an. Diese können hier online berechnet werden: https://www.belogin.directories.be.ch/taxme-vaesn/­facelets/grunddaten.jsf

Gartenpflege
Für die regelmässige Pflege unseres Gartens wie bspw. das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern haben wir Kosten. Können wir diese in der Steuererklärung abziehen?
Das erstmalige Ansetzen von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen ist steuerlich nicht abzugsfähig. Gleiches gilt für das erstmalige Erstellen von Stützmauern, Steingärten, Biotopen usw. Hingegen können Sie den Ersatz mehrjähriger Sträucher oder auch Zaunreparaturen geltend machen. Gleiches gilt für die Kosten des Gärtners für die Pflege mehrjähriger Sträucher und Pflanzen, die Grünabfuhr und den Häckseldienst. Auch abzugsfähig sind Wegausbesserungen (innerhalb des Gartens) sowie Reparatur und Ersatz von Biotopen in gleicher Ausführung. Bei selbstgenutzten Liegenschaften (Einfamilienhaus, Stockwerkeigentum, Wohnung im Mehrfamilienhaus mit alleiniger und ausschliess­licher Benutzung des Gartens durch den Besitzer) gelten alle Kosten, die der Kommodität dienen, wie z. B. jährlich wiederkehrende Räumungs- und Reinigungsarbeiten, Rasenunterhalt, Schneeräumung, Aufwand für Blumen- und Gemüsegärten ­sowie zur Gewinnung von Baumfrüchten und Beeren als Einkommensverwendung, und sind nicht abziehbar. Bei Mehrfamilienhäusern gelten Rasenmähen, Schneeräumung usw. als Unterhalt, sofern die Gartenanlage sämtlichen Bewohnern zur Verfügung steht und die Kosten nicht den Mietern über die ­Nebenkostenabrechnung weiterbelastet werden.

Service- und Unterhaltsabonnements
Für unsere Heizung, unsere Waschmaschine sowie unseren Tumbler haben wir langjährige Service-Verträge abgeschlossen. Kann ich die Kosten dafür abziehen?
Ja. Die Kosten für Service- und Unterhaltsabonnements für feste Einrichtungen wie eben Tumbler, Waschmaschine oder die Heizung können Sie bei den Liegenschaftsunterhaltskosten geltend machen. Der Abzug der effektiven Unterhaltskosten ist aber nur dann sinnvoll, wenn diese höher sind als der Pauschalabzug.

Immobilien im Ausland
Ich habe eine Liegenschaft im Ausland. Wie verhält es sich mit der Besteuerung ausländischer Grundstücke von Personen mit (steuerrechtlichem) Wohnsitz in der Schweiz?
Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass sich die Steuerpflicht auf das weltweite Einkommen und Vermögen bezieht. Ausgenommen sind ausländische Geschäfts­betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke. Obwohl sich die Steuerpflicht in der Schweiz nicht auf ausländische Grundstücke erstreckt, sind diese (gesamte weltweite Einkommen und Vermögen) in der Steuererklärung aufzuführen. Der Wert der ausländischen Grundstücke und deren Erträge sind zwar nicht zu versteuern, sie werden jedoch für die Bestimmung des Steuersatzes verwendet. Gleiches gilt für ausländische Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten.

Liegenschaft in Bauphase
Unsere Tochter hat eine Liegenschaft gekauft. Im Grundbuch eingetragen wurde diese im September 2020. Die Liegenschaft ist noch im Bau, der Bezug ist in diesem Sommer geplant. Unsere Tochter hat aber bereits erste Zahlungen geleistet. Muss sie dies deklarieren?
Die gekaufte Liegenschaft hat Ende 2020 einen gewissen Wert, obwohl sie noch im Bau ist. Bei sich im Bau befindlichen Liegenschaften und bei Anzahlungen sind die laufenden bzw. auf­gelaufenen Investitionen im Vermögen zu deklarieren. Dies bedeutet, dass die per Ende Jahr entstandenen Baukosten zuzüglich des Steuerwertes des Landes im Vermögen einzusetzen sind.

Lebenskostenbeitrag an Partnerin
Ich bin in die Wohnung meiner Partnerin gezogen. Dafür unterstütze ich sie mit einem gewissen Beitrag im Sinne eines «Kostgeldes». Muss sie das versteuern?
Das hängt davon ab, welchen Betrag und wofür Sie die Zahlung leisten. Wenn es sich um einen Beitrag an den gemeinsamen Haushalt handelt, also um Auslagen zur Deckung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten, dann nein. Falls es sich aber um grössere Beträge mit Schenkungscharakter handelt, muss dies deklariert werden.

Quellen: BDO, HEV Schweiz, Website Steuerverwaltung ­Kanton Bern

Sie haben bis hier mitgelesen und dadurch sicherlich einige tausend Franken Steuern gespart. Als Mitglied des Hauseigentümerverbands eine Selbstverständlichkeit. Sie sind noch nicht Mitglied? Verpassen Sie auch künftige Tipps nicht und treten gleich bei: